Satzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen „Mauersegler“. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“. Sitz des Vereins ist Berlin. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
    • Organisation und Durchführung künstlerischer und informativer Veranstaltungen wie etwa Ausstellungen, Performances, Konzerte oder Künstler-Workshops und entsprechenden Veröffentlichungen und Internet-Aktivitäten,
    • Vergabe von Stipendien und Zuschüssen zur Erstellung, Präsentation, Darstellung, Lagerung und Konservierung von Kunstwerken oder Projekten der Literatur, der Musik und sonstigen kulturellen Ausdrucksformen, unabhängig, ob diese materiell oder digital sind (Die Stipendien sind der Allgemeinheit zugänglich, Ausschreibungen und Vergaberichtlinien werden in geeigneter Weise veröffentlicht.),
    • Anmietung oder Betreiben von Werkstätten, Ateliers, Veranstaltungs- und Ausstellungsräumen sowie Depots, Pflege von Kunstsammlungen,
    • Ausbildung, Anleitung und Erfahrungsaustausch von Künstlern, Musikern, Kulturschaffenden und Interessierten,
    • Aufbau von Kontakten zu anderen Künstlern, Musikern, Kulturschaffenden und Gemeinschaften von selbigen. Zur Verwirklichung des Satzungszwecks kann der Verein Kooperationen mit anderen gemeinnützigen Organisationen eingehen.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich und unentgeltlich tätig. Die angemessene Bezahlung von Hilfskräften ist zulässig.
  4. Jeder Beschluss über die Änderung des § 2 soll vor dessen Anmeldung dem zuständigen Finanzamt vorgelegt werden.

§ 3 Erwerb/Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Vereinsmitglieder können natürliche Personen oder juristische Personen sein.
  2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich oder per E-Mail, an die im Impressum der Website des Vereins genannte Kontaktadresse oder durch Ausfüllen eines Online-Beitrittsformulars auf der Webseite des Vereins zu beantragen. In jedem Fall soll die Aufnahmeerklärung mindestens den Namen und die E-Mail-Adresse des Antragstellenden bzw. dessen Vertretenden enthalten. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Mitteilung des Vereins in Textform, dass die Aufnahme beschlossen wurde.
  3. Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerbenden die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
  4. Unvereinbar mit der Mitgliedschaft im Verein ist die Mitgliedschaft in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Organisationen.
  5. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder Auflösung der juristischen Person.
  6. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muss mit einer Frist von einem Monat jeweils zum Ende des Geschäftsjahres gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
  7. Ein Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, wiederholte Verstöße gegen den Grundkonsens, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstand von mindestens drei Monaten. Über den Ausschluss entscheiden die Ressorts in einer gemeinsamen Versammlung. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
  8. Die Mitgliedschaft im Verein erlischt bei rechtsextremer, rassistischer, sexistischer, homophober oder fremdenfeindlicher Haltung innerhalb und außerhalb des Vereins und der Mitgliedschaft in rechtsextremen oder fremdenfeindlichen Organisationen.

§ 4 Mitgliedsbeiträge, Finanzierung

  1. Es werden Beiträge erhoben, deren Höhe von der Mitgliederversammlung beschlossen wird. Hierbei können Abstufungen etwa nach Rechtsform der Mitglieder oder nach den wirtschaftlichen Verhältnissen vorgenommen werden.
  2. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben oder zur Beseitigung finanzieller Schwierigkeiten des Vereins können außerordentliche Umlagen erhoben werden.
  3. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Das Finanz-Ressort macht dazu einen Vorschlag.
  4. Das Finanz-Ressort kann in geeigneten Fällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
  5. Sollte ein Mitglied aus finanziellen Gründen nicht in der Lage sein, den Mitgliedsbeitrag zu entrichten, kann ein Antrag auf Befreiung von der Pflicht zur Zahlung beim Finanz-Ressort gestellt werden. Die Entscheidung liegt im Ermessen des Finanz-Ressorts.
  6. Der Verein kann auch Beiträge außerhalb des Kreises der Mitglieder einwerben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, die Ressorts und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands nach Vorschlag der Ressorts, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte der Vorstände und Ressorts, Wahl des/der Kassenprüfer:in, Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlussfassung über die Änderung der Satzung, Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
  2. Im letzten Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
  3. Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder oder mindestens 15 Mitglieder dies schriftlich oder per E-Mail unter Angabe von Gründen verlangt.
  4. Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von mindestens 14 Tagen in Textform per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail Adresse gerichtet war.
  5. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies bis spätestens eine Woche vor dem angesetzten Termin durch ein Mitglied in Textform per E-Mail beantragt wird. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
  6. Anträge über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
  7. Die Mitgliederversammlung ist bei Erscheinen von mindestens fünf Mitgliedern beschlussfähig.
  8. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
  9. Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
  10. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen oder per E-Mail eingesandten Vollmacht ausgeübt werden; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.
  11. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
  12. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von Zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
  13. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
  14. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter:in und dem Schriftführer:in zu unterzeichnen ist.
  15. Die Ressorts legen gemeinschaftlich im Vorfeld der Einladung fest, ob die Mitgliederversammlung persönlich, unter Angabe des Ortes, oder digital stattfinden wird. Im Falle einer digitalen Mitgliederversammlung wird den Mitgliedern die Teilnahme und digitale Stimmabgabe ermöglicht. Findet die Versammlung ganz oder teilweise digital statt, werden die Zugangsdaten den Mitgliedern per E-Mail übermittelt. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Die weiteren Einzelheiten der virtuellen Teilnahme werden in der Versammlungsordnung geregelt.

§ 7 Ressorts

  1. Zur Erfüllung der Vereinsziele gliedert sich der Verein in mindestens zwei und maximal sieben Ressorts mit klar voneinander abgegrenzten Aufgabenbereichen.
  2. Jedes Ressort besteht aus mindestens drei Mitgliedern des Vereins, die selbst über ihre interne Aufgabenverteilung entscheiden und dies in einer gemeinsamen Geschäftsordnung festhalten, die allen Vereinsmitgliedern bekanntzugeben ist.
  3. Jedes Vereinsmitglied kann in einem oder mehreren Ressorts zeitlich unbegrenzt mitarbeiten und in Abstimmung mit den anderen Ressort-Mitgliedern jederzeit neu über Art und Umfang seiner Mitarbeit und Rolle(n) entscheiden. Über die Aufnahme und Mitarbeit in den Ressorts entscheidet ausschließlich das Mitglied selbst, es sei denn das betreffende Ressort entscheidet mit einer Zwei-Drittel-Mehrheit etwas anderes. Alle weiteren Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit getroffen - im Falle einer Pattsituation hat das Vorstandsmitglied des Ressorts jedoch eine Doppelstimme.
  4. Jedes Ressort entscheidet individuell über Art und Anzahl seiner Zusammenkünfte und hält dies in der gemeinsamen Geschäftsordnung fest. Steht die Wahl eines neuen Vorstands an, hat jedes Ressort die Möglichkeit der Mitgliederversammlung eine Vorstandskandidatin oder einen Vorstandskandidaten vorzuschlagen, die/den es zuvor ordentlich gewählt hat. Eine Pflicht zur Wahl besteht nicht.
  5. Wählen weniger als zwei Ressorts je einen Vorstand, ist durch die Mitgliederversammlung mindestens ein ressort-unabhängiger Vorstand zu wählen, um die Mindestanzahl von zwei Vorständen zu erzielen.
  6. Über die Wahl ihrer Sprecher:innen bestimmen die Ressorts intern. Sprecher:innen können gleichzeitig Vorstand/Vorständin sein. Die Wahl ist allen Vereinsmitgliedern und dem Vorstand bekanntzugeben. Wiederwahl ist zulässig.

§ 8 Vorstand

  1. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus mindestens zwei und höchstens sieben Personen, von denen jeweils zwei gemeinsam vertretungsberechtigt sind. Über ihre Aufgaben entscheiden die Ressorts einzeln und halten dies in der gemeinsamen Geschäftsordnung fest, die den Mitgliedern bekanntzugeben ist.
  2. Der Vorstand wird nach Vorschlag der Ressorts von der Mitgliederversammlung für zwei Jahre gewählt und bleibt im Amt bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  3. Nur Mitglieder des Vereins können Vorstandsmitglieder werden.
  4. Wiederwahl ist zulässig.
  5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
  6. Beendet ein Vorstandsmitglied seine Vereinsmitgliedschaft und scheidet aus dem Vorstand aus, so kann das betroffene Ressort für die verbleibende Amtsdauer einen Nachfolger kooptieren.

§ 9 Kassenprüfung

Mindestens ein Kassenprüfer:in wird von der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt und bleibt im Amt, bis mindestens ein neuer Kassenprüfer:in gewählt ist. Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein. Wiederwahl ist zulässig.

§ 10 Auflösung des Vereins

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an PRIMAKLIMA e. V. (Steinhaus 1, 51429 Bergisch Gladbach), der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

Berlin, 19. April 2021

Bestätigt (in alphabetischer Reihenfolge):

Gordon Albrecht, Maddalena Arosio, Ronja Beier, Sina Brüning, Sascha Held, Marina Hessmann, Britta Kronacher, Britta Mischer, Alexander Paulski, Katharina Pawlofsky, Annika Schäfer, Julius Schindler, Tobias Schlegel, Mechthild Wagner, Tobias Zach, Uve Zwiebler